Betroffene Personen
Vom Abkommen betroffen sind alle Schweizer sowie die Angehörigen eines EU-Staates, die in der Schweiz und/oder in einem EU-Staat erwerbstätig sind.
Auf alle übrigen Personen (Angehörige von Nicht-EU-Staaten wie zum Beispiel von Ex-Jugoslawien, der Türkei, von Rumänien usw.) haben die bilateralen Verträge keine Auswirkungen.
Zuständiger Sozialversicherer
Dem Abkommen liegt das Erwerbsortprinzip zugrunde. Dies bedeutet, dass unter das Abkommen fallende Arbeitnehmer den sozialversicherungs- rechtlichen Bestimmungen jenes Staates unterliegen, in dem sie arbeiten, auch wenn sie in einem anderen Staat wohnen.
Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizerbürger, die ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig sind, werden folglich dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt.
Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizerbürger, die ausschliesslich in einem einzigen EU-Staat arbeiten, sind hingegen dem Sozialversicherungssystem jenes Staates unterstellt, in welchem sie arbeiten.
Für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende gelten die sozialversicherungs- rechtlichen Bestimmungen jenes Landes, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
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